· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Vorsorgebevollmächtigter kann Schuldner vertreten
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Schuldner Dritte als sog. Vorsorgebevollmächtigte zu ihrer Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigen, insbesondere zur Vertretung gegenüber Gerichten, bei allen denkbaren Anträgen, Verfahrens- sowie Prozesshandlungen. Der BGH hat nun in einem solchen Fall entschieden: Ein Vorsorgebevollmächtigter kann einen nicht prozessfähigen Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO vertreten. Dieser ist aber anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. |
Relevanz der Entscheidung
Diese Entscheidung des BGH sorgt für Rechtssicherheit (23.10.19, I ZB 60/18, Abruf-Nr. 213753):
Hat eine volljährige natürliche Person, die nicht prozessfähig ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, steht diese Person nach § 51 Abs. 3 ZPO einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Die Regelung gilt auch für das Vollstreckungsverfahren.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig