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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Vorsorgebevollmächtigter kann Schuldner vertreten

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Schuldner Dritte als sog. Vorsorgebevollmächtigte zu ihrer Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigen, insbesondere zur Vertretung gegenüber Gerichten, bei allen denkbaren Anträgen, Verfahrens- sowie Prozesshandlungen. Der BGH hat nun in einem solchen Fall entschieden: Ein Vorsorgebevollmächtigter kann einen nicht prozessfähigen Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO vertreten. Dieser ist aber anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. |

     

    Relevanz der Entscheidung

    Diese Entscheidung des BGH sorgt für Rechtssicherheit (23.10.19, I ZB 60/18, Abruf-Nr. 213753):

     

    Hat eine volljährige natürliche Person, die nicht prozessfähig ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, steht diese Person nach § 51 Abs. 3 ZPO einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Die Regelung gilt auch für das Vollstreckungsverfahren.