01.05.2007 | Eidesstattliche Versicherung
Zurückgetretener Vereinsvorstand muss e.V. abgeben
Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre (BGH 28.9.06, I ZB 35/06, Abruf-Nr. 062555). |
Entscheidungsgründe
Für eine juristische Person ist die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO durch ihren gesetzlichen Vertreter abzugeben, bei einem eingetragenen Verein demgemäß durch ihren Vorstand, § 26 BGB. Wer gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist, muss von Amts wegen geklärt werden, weil es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des Schuldners handelt (OLG Hamm WM 84, 1343; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 51).
Praxishinweis
Gleichwohl ist es sinnvoll, dass der Gläubiger sein Wissen hier offenbart, etwa einen aktuellen Handels- oder Vereinsregisterauszug vorlegt, um eine Verzögerung der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und damit der Zwangsvollstreckung als Ganzes zu vermeiden.
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