04.08.2009 | Einstweiliger Rechtsschutz
So werden einstweilige Anordnungen vollstreckt
Die Vollstreckung von einstweiligen AO (eAO) richtet sich nach dem neuen FamFG nach den für die Vollstreckung in der Hauptsache geltenden Vorschriften. Insofern muss zwingend zwischen Familienstreitsachen (s.o. S. 144, Checkliste), die nach ZPO-Regelungen vollstreckt werden und FG-Verfahren, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen und nach § 86 ff. FamFG vollstreckt werden, unterschieden werden.
Das müssen Sie beachten
Grundsätzlich ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 53 Abs. 1 FamFG). Ausnahme: Soll die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten erfolgen - also im Falle einer Rechtsnachfolge - ist eine Klausel erforderlich.
Die Vollstreckung ist vor Zustellung an den Verpflichteten möglich. Dies kann das Gericht insbesondere in Gewaltschutzsachen bzw. in sonstigen Fällen, in denen ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen. In diesem Fall wird die eAO bereits mit deren Erlass wirksam (§ 53 Abs. 2 FamFG).
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