01.11.2005 | EU-Vollstreckungstitel
So läuft das gerichtliche Verfahren ab
In VE 05, 173, haben wir einen Überblick über den seit dem 21.10.05 in Kraft getretenen EU-Vollstreckungstitel gegeben. Der folgende Beitrag schließt hieran an und stellt das formelle Verfahren dar. Die notwendigen Musterformulierungen und Formblätter finden Sie in einer der nächsten Ausgabe von „Vollstreckung effektiv“.
Mindestvorschriften für das gerichtliche Verfahren
Art. 6 der EG-Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel (VTVO) bestimmt, dass dieser nur bestätigt werden darf, wenn bestimmte Mindeststandards erfüllt sind. Hierdurch soll der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör gesichert werden. Mindeststandards sind danach
- die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und möglicher Ladungen (Art. 13 – 15 VTVO);
- Angaben über den Namen und die Anschrift der Parteien, die Höhe der Hauptforderung, die Höhe des Zinssatzes und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, und die Bezeichnung des Forderungsgrundes im verfahrenseinleitenden Schriftstück (Art 16 VTVO);
- in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss über die Fristen und Formen für die Rechtsverteidigung und die Folgen der Untätigkeit hingewiesen werden;
- es muss nach Art. 19 VTVO dem Schuldner eine Möglichkeit der Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen, wenn er diese ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig anbringen konnte.
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