Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unvertretbare Handlung

    Wenn nur der Schuldner Auskünfte erteilen kann ...

    | Die Vollstreckung von Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, ist in § 888 ZPO geregelt. Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung unvertretbarer Handlungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Praxis zeigt, dass vor allem bei der Auskunftserteilung, die nur aufgrund persönlichen Wissens des Schuldners erfolgen kann, differenziert zu prüfen ist. Zentral ist hierbei die Abgrenzung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit der Handlung sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Zwangsmittel. Der BGH hat jetzt hierzu entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Das LG hatte entschieden, dass die Schuldnerin (S.) nicht verpflichtet ist, alle potenziellen Lieferanten und Abnehmer zu nennen, wenn sie die Herkunft markenverletzender Waren nicht ermitteln kann. Im Streitfall hatte die Gläubigerin (G.), Inhaberin bekannter Marken, gegen S. Klage auf Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz eingereicht, nachdem ein Abnehmer markenverletzende Produkte verkauft hatte. Obwohl S. eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte und zur Auskunftserteilung verurteilt worden war, wurde ein Zwangsgeld verhängt, da die Auskunft unvollständig blieb.

     

    Diese Entscheidung hob das Beschwerdegericht auf, da S. inzwischen ihre Pflichten erfüllt hatte und die Forderung nach Benennung aller potenziellen Lieferanten und Abnehmer als unverhältnismäßig erachtet wurde. Das Gericht stellte klar, dass S. nur die tatsächlich involvierten Dritten nennen muss und keine erweiterten Auskünfte über potenzielle Beteiligte schuldet.