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  • 01.06.2006 | Europäischer Vollstreckungstitel

    Rechtsmittel, wenn die Bestätigung verweigert wird

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    In VE haben wir mehrfach über den neuen Europäischen Vollstreckungstitel und den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens berichtet (VE 06, 48; 05, 172 und 197). Der folgende Beitrag enthält weitere, praktische Arbeitshilfen.  

     

    Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Bestätigung

    Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, ist diese Entscheidung nach § 1080 Abs. 2 ZPO anfechtbar. Dabei sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anwendbar. Damit ist für das Rechtsmittel zu unterscheiden, wer für die Erteilung der Bestätigung sachlich und funktionell zuständig ist.  

     

    Dabei ist zu beachten: Der Gesetzgeber hat mit dem EU-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz in § 20 Nr. 11 RPflG eine Spezialzuständigkeit des Rechtspflegers anstatt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Erteilung der Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel – ebenso wie für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung – geschaffen, obwohl i.d.R. die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilende einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO zur Vollstreckung im Inland ausreicht.