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  • 08.03.2022 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Rechtsmittel- und behelfe müssen Sie kennen

    | Wird die Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte einen unstatthaften Rechtsbehelf – z. B. die Anhörungsrüge – eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Denn von einem Rechtsanwalt wird erwartet, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt. Diesen Grundsatz bestätigt nun der BGH. |