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  • 01.03.2006 | Fallsammlung

    Extreme Vollstreckungsdauer: Die längsten Verfahren und die besten Gegenmaßnahmen

    Leser berichten immer wieder von extrem langen Verfahren, z.B. bei der Gerichtsvollziehervollstreckung. Oft sind ernsthafte Gründe hierfür nicht ersichtlich. „Vollstreckung effektiv“ hat Fälle dieser Art gesammelt. Können Sie auch von solchen Fällen berichten? Schreiben Sie uns. Schreiben Sie uns aber bitte auch, wenn Sie in Ihrer Praxis einmal trotz solcher Widrigkeiten zügig zum Erfolg gekommen sind. Sie helfen damit Kollegen, denen Ihre Erfahrung nutzen kann. Jeder hierzu veröffentlichte Bericht ist uns eine „Belohnung“ von 50 EUR wert.  

     

    Folgende Erfahrungen hat unsere Leserin, Nadine Großer, Penig, gemacht:  

     

    Extreme Vollstreckungsdauer: Gerichtsvollzieher verzweifelt gesucht
    • Anfang Juli 04: GV teilt im Rahmen einer erfolglosen Vollstreckung mit, dass die beantragte Abnahme der eV nicht vor September 04 möglich sei.
    • Dezember 04: Nach mehreren erfolglosen Telefonaten (Mailbox) übersendet GV das Vollstreckungsprotokoll: Hiernach erklärte sich der Schuldner S. bereit, ab Januar 05 monatliche Raten von 250 EUR zu zahlen.
    • Ende Januar 05: Noch immer kein Zahlungseingang bei G.
    • Ende Februar 05: Erstmalig gelingt es, GV telefonisch zu erreichen. GV kann weder darüber Auskunft geben, ob Raten gezahlt wurden, noch ob ein Termin zur Abgabe der eV bestimmt worden ist.
    • Ende März 05: GV erklärt schriftlich, dass S. die Ratenzahlung nicht einhält und er nun die Akte zwecks Erlass eines Haftbefehls an das AG weitergeleitet hat.
    • Juni 05: G. erhält Nachricht über Termin Abgabe der eV für Ende Juni 05.
    • Ende August 05: Auf Anruf des G. erklärte GV, dass S. zum Termin nicht erschienen sei und er daher verhaftet werden müsse. Er, der GV, sei dazu jedoch noch nicht gekommen. Allerdings werde eine Verhaftung innerhalb der nächsten vier Wochen erfolgen.
    • Ende September 05: Erst jetzt gelingt es, GV wieder telefonisch zu erreichen. Es wird Dienstaufsichtsbeschwerde (DA) angedroht. Per Fax teilt GV mit, dass er erst nach Rückkehr aus seinem Urlaub Ende Oktober 05 die Verhaftung der S. vornehmen könne.
    • Mitte November 05: G. erhebt DA, nachdem weder ein Vollstreckungsprotokoll über die Verhaftung noch eine andere Nachricht von GV vorlag. Im Rahmen der DA wird mitgeteilt, dass GV auf Grund seines erheblichen Resturlaubs nicht dazugekommen sei, den Auftrag zu erledigen. Ein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten liege nicht vor. Auf dem wenig später in Kopie übersandten Haftbefehl vermerkt GV, dass dem S. ein Zahlungstermin zum 15.12.05 aufgegeben wurde und, wenn dieser nicht eingehalten werde, sodann die Verhaftung erfolge. Da S. als Fernfahrer tätig ist, werde sich GV bemühen, eine Verhaftung in den späten Abendstunden oder am Wochenende vorzunehmen. Hierzu sollte sich G. eine „angemessene“ Frist notieren. Im Rahmen der DA sei G. ja bereits die starke Überlastung des GV mitgeteilt worden. Und G. wartet und wartet und wartet ...
     

    Wie kann der Gläubiger in solchen Fällen reagieren?

    Der Fall zeigt, dass hier wohl weder dem Gerichtsvollzieher noch seinem Dienstherren § 806b S. 1 ZPO bekannt war. Danach soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine zügige Erledigung hinwirken. Hilfreich kann in solchen Fällen sein, vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers alle Möglichkeiten zu nutzen, um an Informationen über das Vermögen des Schuldners zu gelangen (Jüngst, VE 02, 57). Geben Sie diese dem Gerichtsvollzieher an die Hand, um ihm mehr Handlungsalternativen zu verschaffen. In einer der nächsten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“ stellen wir für Sie zusammen, was zu tun ist, wenn selbst das nicht hilft.