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  • 04.08.2009 | Fehlervermeidung

    FamFG oder ZPO - wonach wird vollstreckt?

    Grundsätzlich wird - wie bisher - nach ZPO-Regeln vollstreckt, wenn Geldleistungen beigetrieben, vertretbare und nicht vertretbare Handlungen durchgesetzt, Unterlassungen oder die Abgabe einer Willenserklärung erzwungen werden sollen. Ausnahme: Das FamFG bestimmt etwas anderes. Die folgende Checkliste hilft dabei Fehler zu vermeiden:  

     

    Checkliste: So finden Sie das richtige Vollstreckungsrecht

    Grundsätzlich gilt, dass Entscheidungen nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt werden (§ 95 Abs. 1 FamFG). Dies gilt für die Zwangsvollstreckung  

     

    • wegen einer Geldforderung;

     

    Praxishinweis: Dies betrifft z.B. die Vollstreckung der Vergütung des Vormunds gemäß § 168 FamFG, der Vergütung des Betreuers gemäß § 292 FamFG, sowie der bestätigten Dispache gemäß § 409 FamFG (BT-Drucksache 16/6308, S. 219).

     

    • zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache;

     

    Praxishinweis: Dies betrifft z.B. die Vollstreckung der Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen aufgrund einer bestätigten Auseinandersetzungsvereinbarung (§ 50d FGG a.F.; § 371 Abs. 2 FamFG).

     

    • zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung;
    Praxishinweis: Dies betrifft z.B. die Räumung einer Wohnung, Gewaltschutz- oder Wohnungszuweisungssachen (BT-Drucksache 16/6308, S. 220).

     

    • zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen;
    Praxishinweis: Ein Unterlassen im Sinne der Regelung stellt z.B. das Unterlassen des Umgangs mit dem Kind außerhalb der vereinbarten Besuchszeiten dar; eine Duldung hingegen ist z.B. die Duldung der Einsichtnahme in Bücher und Schriften der Aktiengesellschaften durch gerichtlich hierzu ermächtigte Aktionäre und Gläubiger (vgl. § 273 Abs. 3 AktG).

     

    • zur Abgabe einer Willenserklärung;
    • in Ehe- und Familienstreitsachen gilt die Sonderregelung des § 120 FamFG (s.u., S. 144), in Umgangs- und Personenherausgabeverfahren § 88 bis 94 FamFG (s.u., S. 140 bis 143).
    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 140 | ID 128891