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  • 01.01.2005 | Fehlervermeidung

    GbR im Vollstreckungstitel richtig bezeichnen

    Ist im Vollstreckungstitel der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts als „GF“ (= Geschäftsführer) bezeichnet, ist dies auslegungsfähig, führt nicht zur Unbestimmtheit des Titels und steht damit der Zwangsvollstreckung nicht entgegen (BGH 19.4.04, IXa ZB 283/03, ZVI 04, 239, Abruf-Nr. 043206).

     

    Die Bezeichnung des Vertreters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Geschäftsführer steht der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Die Bezeichnung ist so auszulegen, dass der geschäftsführende Gesellschafter damit gemeint ist (BGH 16.7.04, IXa ZB 307/03, n.v., Abruf-Nr. 043207).

     

    Sachverhalt

    Die Vorinstanzen hatten in beiden Fällen den Erlass eines PfÜB auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheides abgelehnt, weil der Titel die Gläubigerin nicht genügend bezeichne (§ 750 ZPO). Das Aktivrubrum im Titel lautet im ersten Fall „F. GBR Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten durch den GF: W. J. , ... Straße .., ... -Stadt“. Im zweiten Fall lautete es : „FKH GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten durch GF: W. J. , ... Straße ..., ...-Stadt“. Der BGH hat jeweils noch einmal geholfen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Vollstreckungsbescheide haben nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter zu enthalten. Der gesetzliche Vertreter mag bei einer BGB-Gesellschaft nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft (BGHZ 36, 292; BGHZ 146, 341) mit dem Begriff „Geschäftsführer“ – wenn so die Abkürzung GF zu verstehen ist – ungenau bezeichnet sein. Die Bezeichnung Geschäftsführer im Rubrum eines Vollstreckungsbescheids ist aber bei der GbR im Sinne eines geschäftsführenden Gesellschafters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern allenfalls rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft. Der BGH hat es daher zugelassen, dass im Vollstreckungsverfahren klargestellt wurde, dass „W. J.“ zu der Zeit geschäftsführender Gesellschafter der GbR, also kein angestellter Fremdgeschäftsführer, war (vgl. BGHZ 146, 341; BGH ZVI 04, 239; 25.6.04, IXa ZB 331/03, Abruf-Nr. 043208).  

     

    Praxishinweis: