05.05.2009 | Fehlervermeidung
Regress-Fallen: Bevorrechtigte Vollstreckung bei Wohnungseigentum
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Seit dem 1.7.07 gilt das WEG in einer neuen Fassung (Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze, BGBl 07, S. 370). Die Novelle hat u.a. Verbesserungen in der Zwangsversteigerung von Wohnungs- bzw. Teileigentum mit sich gebracht (Mock, VE 08, 26). In der Praxis fällt auf, dass sich die Änderungen entweder noch nicht herumgesprochen haben oder bei der Geltendmachung des Vorrechts vielfach Fehler gemacht werden, die zu Haftungsansprüchen führen können. Der folgende Beitrag gibt Anleitungen zum fehlerfreien taktischen Vorgehen.
Darum geht es
Die in der Zwangsversteigerung geltenden Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG wurden zugunsten der Eigentümergemeinschaft modifiziert. Denn bei einer Vollstreckung von Teileigentum sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht gilt seit dem Stichtag 1.7.07 für fällige Ansprüche gegen einen Miteigentümer auf Entrichtung der anteiligen Lasten und Kosten (sog. Hausgeldforderungen) ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Vom Vollstreckungs-Vorrecht erfasste Ansprüche
Erfasst werden durch diese Verbesserungen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, letztere allerdings nur, wenn sie über die Gemeinschaft abgerechnet werden, also nicht von einem Wohnungseigentümer unmittelbar gegenüber Dritten.
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