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  • 05.02.2008 | WEG-Novelle

    So funktioniert das begrenzte Rangvorrecht von Hausgeldforderungen in der Versteigerung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit dem 1.7.07 gilt das WEG in einer neuen Fassung (Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze, BGBl 07, S. 370). Die Novelle hat u.a. Verbesserungen in der Zwangsversteigerung von Wohnungs- bzw. Teileigentum mit sich gebracht.  

     

    Hausgeldforderungen: Rangstellung der Eigentümergemeinschaft verbessert

    Die in der Zwangsversteigerung geltenden Rangklassen des § 10 ZVG wurden zugunsten der Eigentümergemeinschaft modifiziert. Bei der Vollstreckung von Teileigentum sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht gilt für Verfahren seit dem Stichtag 1.7.07 für fällige Ansprüche gegen einen Miteigentümer auf Entrichtung der anteiligen Lasten und Kosten (sog. Hausgeldforderungen) ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten.  

    Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.  

     

    Vom Vorrecht erfasste Ansprüche

    Erfasst werden durch diese Verbesserungen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, letztere allerdings nur, wenn sie über die Gemeinschaft abgerechnet werden, also nicht von einem Wohnungseigentümer unmittelbar gegenüber Dritten.