Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Forderungspfändung

    Die Pfändung eines GmbH-Anteils

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, ist sein Geschäftsanteil nach § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich veräußerlich und damit auch pfändbar. Die Pfändbarkeit wird dabei nicht durch den Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG für eine Veräußerung beeinträchtigt (BGHZ 32, 1512; § 851 Abs. 2 ZPO). Der folgende Beitrag zeigt, wie der Gesellschaftsanteil ermittelt, gepfändet und verwertet wird.

    Auskunft im Handelsregister einholen

    Die GmbH ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG stets Handelsgesellschaft und als solche im Handelsregister einzutragen. Dem Gläubiger steht nach § 9 Abs. 1 HGB ein Einsichtsrecht in das Handelsregister zu, so dass er feststellen kann, ob der Schuldner Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH ist. Die Geschäftsführer einer GmbH müssen nach § 40 GmbHG nämlich jeweils eine Liste der aktuellen Gesellschafter mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wohnort und Höhe der Stammeinlage zum Handelsregister einreichen.

    Gleichzeitig kann der Gläubiger nach § 9 Abs. 1 HGB Einsicht in die Registerakten nehmen, um die Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags festzustellen, insbesondere, ob ein Kündigungsrecht bezüglich der Gesellschaft besteht. Dies ist für die Frage der Verwertung des gepfändeten Geschäftsanteils wichtig (s.u.).

    Ein Gläubiger sollte alle Geschäftsanteile pfänden

    Nach § 15 Abs. 2 GmbHG sind mehrere Geschäftsanteile eines Schuldners an einer GmbH selbstständig pfändbar. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss daher zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Bestehen mehrerer Geschäftsanteile diese in ihrer Gesamtheit gepfändet werden. Der Gesellschaftsanteil stellt ein „anderes“ Vermögensrecht dar und wird entsprechend gemäß §§ 857, 829 ZPO gepfändet.

    Praxishinweis: Richtiger Drittschuldner für die Pfändung ist die GmbH als juristische Person und nicht etwa die übrigen Gesellschafter (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 1613). Selbst wenn man den Gesellschaftsanteil als drittschuldnerloses Vermögensrecht ansehen wollte, müsste der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die GmbH als Drittschuldnerin zugestellt werden, da sich gegen diese jedenfalls die Ersatz- und Nebenansprüche richten. Die Zustellung muss an den oder die Geschäftsführer erfolgen (§ 170 ZPO). Dies gilt auch bei der Einmann-GmbH. Hier ist an den Schuldner als gesetzlichem Vertreter der GmbH und damit des Drittschuldners zuzustellen.

    Eine Bruchteilspfändung ist zulässig

    Nach § 17 Abs. 1, 2 GmbHG ist auch die Veräußerung eines Teils eines Geschäftsanteils möglich, so dass eine entsprechende Pfändung möglich ist.

    Praxishinweis: Von einer Pfändung eines Bruchteils kann jedoch nur abgeraten werden: Der tatsächliche Wert ist oft nicht bestimmbar und der Nennwert gibt nur einen unzureichenden Hinweis. Von der Pfändung eines Bruchteils sollte daher nur Gebrauch gemacht werden, wenn ansonsten eindeutig eine unzulässige Überpfändung vorliegt.

    Einziehung des Anteils bei Pfändung führt zur Abfindung

    Regelmäßig ist in GmbH-Gesellschaftsverträgen eine Regelung zu finden, wonach der gepfändete Geschäftsanteil von den übrigen nicht schuldnerischen Gesellschaftern eingezogen wird (§ 34 GmbHG).

    Dies führt allerdings zu einer vollwertigen Ausgleichspflicht der Gesellschaft als Drittschuldnerin. Eine anderweitige Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist nichtig (BGHZ 32, 151; BayObLG MDR 83, 407).

    Etwas anderes gilt nur, wenn eine nicht vollwertige Abfindung auch für andere Fälle der Anteilseinziehung vorgesehen wird, das heißt nicht gezielt den Pfandrechtsgläubiger beeinträchtigt (Stöber, a.a.O., Rn. 1618). Die Pfändung setzt sich in diesem Fall an dem Auseinandersetzungsguthaben bzw. der zu zahlenden Abfindung fort (so genanntes Einziehungsentgelt). Insoweit muss eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden, aus der sich dann der tatsächlich auszugleichende Wert des gepfändeten Gesellschaftsanteils ergibt. Im Einzelfall kann der Gesellschaftsvertrag hierzu einzelne Bestimmungen treffen.

    Pfändung des GmbH-Anteils umfasst darüber hinaus weitere Ersatzansprüche

    Mit der Pfändung eines oder mehrerer GmbH-Anteile des Schuldners sind zugleich weitere mit dem Schicksal des Anteils verknüpfte Ansprüche umfasst. So werden folgende Ansprüche mitgepfändet:

    • Anspruch nach § 27 Abs. 2 GmbHG auf Auszahlung des Überschusses des durch die Gesellschaft versteigerten Geschäftsanteils,
    • Anspruch auf Rückzahlung des nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital geleisteten Nachschusses gemäß § 30 Abs. 2 GmbHG,
    • Anspruch auf Rückzahlung von Stammeinlagen nach der Kapitalherabsetzung gemäß § 58 GmbHG,
    • Einziehungsentgelt nach § 34 GmbHG,
    • Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach der Liquidation gemäß § 72 GmbHG.

    Praxishinweis: Streitig ist, ob der Anspruch auf Auszahlung der Nutzungen, das heißt der Gewinnbeteiligung, von der Pfändung des Geschäftsanteils umfasst ist. Aus diesem Grund sollte dieser Anspruch immer gesondert gepfändet werden.

    Vergütungsansprüche des Schuldners als Geschäftsführer mitpfänden

    Sofern der Schuldner nicht nur Gesellschafter der GmbH ist, sondern zugleich auch deren Geschäftsführer, was aus dem Handelsregisterauszug ersehen werden kann, wird der Vergütungsanspruch (= Arbeitseinkommen) als Geschäftsführer von der Pfändung des Geschäftsanteils nicht mit umfasst. Es ist deshalb dringend erforderlich, diese Vergütung gesondert zu pfänden, was jedoch in demselben Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geschehen kann. Die besonderen Schutzvorschriften des § 850c ZPO sind dabei allerdings zu beachten.

    Die Verwertung des Gesellschaftsanteils

    Der Gläubiger kann die Gesellschaft zunächst kündigen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 60 Abs. 2 GmbHG). Dies führt zur Liquidation der Gesellschaft nach §§ 60 ff. GmbHG und letztlich zur Befriedigung durch das Auseinandersetzungsguthaben nach § 72 GmbHG. Da der Gläubiger regelmäßig nicht weiß, ob ein Kündigungsrecht besteht, sollte er ein solches jedenfalls mitpfänden.

    Ob die Geschäftsanteile dem Gläubiger zu diesem Zwecke zur Einziehung überwiesen werden dürfen, ist allerdings streitig. Im Falle der Kündigung ist eine Überweisung wohl erforderlich, damit der Gläubiger überhaupt die Kündigung ausüben kann. Insofern kann das Kündigungsrecht auch mitgepfändet werden (Stöber, a.a.O., Rn. 1624). Darüber hinaus benötigt der Gläubiger einen Überweisungsbeschluss im Fall der oben erwähnten Ersatz- und Vergütungsansprüche.

    Ein Teil der Literatur (siehe Nachweise bei Stöber, a.a.O., Rn 1625-1627) hält nur die Verwertung nach § 844 ZPO für zulässig.

    Praxishinweis: Um diesem Streit aus dem Weg zu gehen, wird im folgenden Musterantrag einerseits das Kündigungsrecht gesondert gepfändet, andererseits der Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses beschränkt, soweit der Rechtspfleger gegen die hier vorgeschlagene Verfahrensweise Bedenken hat. Um einen Zeitverlust zu vermeiden, kann erst der Pfändungsbeschluss ergehen, so der Rang gewahrt werden und die Verwertungsfrage dann im Rechtsmittelzug oder durch die Umstellung des Antrags auf § 844 ZPO geklärt werden.

    Ist die Kündigung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, richtet sich die Verwertung des Gesellschaftsanteils nach § 844 ZPO. Eine Überweisung des Anteils ist nicht möglich. Dies erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung des Gesellschaftsanteils durch den Gerichtsvollzieher nach § 814 ZPO. Der Erwerber erlangt dann den vollwertigen Gesellschaftsanteil, der Gläubiger ist aus dem Erlös zu befriedigen (BGHZ 104, 351).

    Leserservice: Diesen Musterantrag können Sie unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 021478 herunterladen.

    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 11/2002, Seite 158

    Quelle: Ausgabe 11 / 2002 | Seite 158 | ID 107591