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  • 03.11.2010 | Forderungspfändung

    Erbbaurecht: Pfändung des Anspruchs auf Zustimmungsersetzung

    Bei der Beantragung einer Zwangssicherungshypothek beim Erbbaurecht sind viele Besonderheiten zu beachten (VE 04, 75). Hier kann vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte nach § 5 ErbbauVO zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Dies muss ins Grundbuch eingetragen worden sein, damit Grundstücksverfügungen, wozu die Zwangsvollstreckung gehört, Drittwirkung entfalten (§ 8 ErbbauVO; BayObLGZ 60, 472). Wird die Zustimmung durch den Eigentümer als Schuldner grundlos verweigert, kann das AG, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, die Zustimmung ersetzen (Musterantrag unter Abruf-Nr. 041065).  

     

    Bevor der Erbbauberechtigte als Gläubiger einen solchen Antrag stellt, muss er den Anspruch des Schuldners auf Zustimmung gegen den Erbbaurechtsausgeber pfänden und überweisen lassen (§ 7 Abs. 3 ErbbauVO; OLG Hamm Rpfleger 93, 334). Hierzu die folgende Musterformulierung:  

     

    Musterformulierung: Pfändung des Anspruchs auf Zustimmungsersetzung

    An das AG - Vollstreckungsgericht - ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt. Der Gläubiger ist - nicht - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Sollte das angegangene Gericht nicht zuständig sein, wird die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt und um eine entsprechende Mitteilung gebeten.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache ...  

     

    Erbbauberechtigter ... (Gläubiger) ./. Grundstückseigentümer ... (Schuldner)  

     

    Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ich (nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ... und dem Zustellungsnachweis) beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:  

     

    hier Forderungsaufstellung einfügen  

     

    Wegen dieser Beträge sowie wegen der Kosten dieses Antrags und der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird die nachstehend aufgeführte angebliche Forderung des Schuldners gegen ...  

    - Erbbaurechtsausgeber - Drittschuldner (genaue Bezeichnung) -  

     

    auf Zustimmung zur Belastung mit einer Zwangssicherungshypothek § 7 Abs. 3 ErbbauVO gepfändet (§ 7 Abs. 3 ErbbauVO; OLG Hamm Rpfleger 93, 334).

     

    Dem Drittschuldner wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.  

     

    Begründung  

    Der Gläubiger hat gegen den Schuldner als Erbbauberechtigten die oben näher dargelegte vollstreckbare Forderung.  

     

    Der Schuldner ist als Erbbauberechtigter im o.g. Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen. Nach § 5 ErbbauVO wurde zwischen Schuldner und Grundstückseigentümer vereinbart, dass zur Belastung des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist. Dies betrifft auch eine noch einzutragende Zwangssicherungshypothek.  

     

    Aus dem anliegenden, an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom ... ist ersichtlich, dass der Antragsgegner zur Zustimmung der Belastung aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung ist er unter Fristsetzung nicht nachgekommen, sodass die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Zustimmungsersetzung erforderlich ist.  

     

    Rechtspfleger  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 197 | ID 139732