· Fachbeitrag · Forderungspfändung
So greifen Sie beim Ersteher auf Ansprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren zu
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Zwangsversteigerungsverfahren haben in den letzten Jahren zugenommen. Da angesichts der Euro-Krise vermehrt in „Steine“ investiert wird, gehen bei den Gerichten auch „Ladenhüter“ weg. Insofern bieten sich Gläubigern interessante Vollstreckungsmöglichkeiten. |
1. Notwendige Unterscheidung
Die im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens entstehenden Ansprüche sind im Rahmen einer normalen Forderungsvollstreckung mittels PfÜB pfändbar (§§ 828, 857 ZPO). Entscheidend ist, ob Schuldner
- der Ersteher ist, der als Meistbietender einen Anspruch auf den Zuschlag hat und damit Eigentümer des Grundstücks wird, oder
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig