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  • 01.10.2007 | Forderungspfändung

    Erstattung von Arztkosten: Das ist zu beachten

    1. Zu den Bezügen im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.  
    2. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.  
    3. In vollem Umfang pfändbar sind Ansprüche auf Beitragsrückerstattung aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bestätigt die schon bisherige hM. Zwar sind Ansprüche des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung (Drittschuldnerin) auf Erstattung von Kosten für eine ärztliche Heilbehandlung nicht gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Grund: Erstattungsleistungen eines Krankenversicherers sind i.d.R. nicht zweckgebunden. Sie werden unabhängig davon gewährt, ob der Schuldner die Kosten bereits bezahlt hat oder nicht. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist gemäß § 6 Abs. 1 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK) nur davon abhängig, dass die geforderten Nachweise erbracht sind. Der Pfändungsschutz folgt allerdings aus § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.  

     

    Soweit der Gläubiger künftige Ansprüche gepfändet hat, unterliegen diese ebenfalls dem Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Pfändung entspricht auch generell nicht der Billigkeit i.S.d. § 850b Abs. 2 ZPO. Die Pfändung künftiger Erstattungsansprüche gefährdet den mit dem Versicherungsvertrag verfolgten Zweck. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Gläubiger ist es nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung jederzeit in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass deren Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags gedeckt sind. Dies gilt auch gegenüber einem Gläubiger, dessen Forderung ihrerseits eine ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme zugrunde liegt, für deren Bezahlung der Schuldner die Erstattungsleistung des Versicherers nicht verwandt hat.  

     

    Praxishinweis

    Die vom BGH bestätigte Unpfändbarkeit nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet in § 850b Abs. 2 ZPO ihre Grenze. Häufig ist es für den Gläubiger interessanter, aufzunehmen, welche Frage der BGH nicht beantwortet hat, als zu sehen, was er entschieden hat: Der BGH hat nämlich nicht ausgeschlossen, dass es der Billigkeit entspricht, eine Erstattungsleistung zu pfänden, wenn der Schuldner die ärztliche Leistung, deren Kosten erstattet werden, bereits aus anderen Einkünften vergütet hat. In diesem Fall sind keine Gründe ersichtlich, die der Pfändung als billig entgegenstehen.