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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Kaufpreis- und Auskehrungsansprüche beim Verkauf unbeweglicher Sachen

    | In der Regel wird der Kaufpreis einerunbeweglichen Sache gemäß dem Inhalt des notariellenVertrags beim Notar hinterlegt. Er wird auf ein vom Notareingerichtetes Anderkonto eingezahlt. Der folgende Beitragerläutert, wie Sie auf die hinterlegten Beträge zugreifenkönnen. |