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  • 01.04.2005 | Forderungspfändung

    Kontenschutz: Das müssen Gläubiger wissen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Kontoschutzanträge von Schuldnern häufen sich. Die dadurch steigende Zahl entsprechender Verfahren belastet die Vollstreckungsgerichte, deren Fehler zunehmen. Der folgende Beitrag gibt Gläubigern das Rüstzeug, den Überblick zu behalten und alle einschlägigen Probleme zu meistern.  

    Kontoschutzantrag nach § 850k ZPO

    Das müssen Gläubiger bei jeder Kontopfändung beachten

    Im Rahmen einer Kontopfändung gilt, dass die drittschuldnerische Bank zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Gläubiger leisten darf (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO). Banken berechnen diese Frist aber fälschlicherweise oft erst ab Abgabe der Drittschuldnererklärung.  

     

    Praxishinweis: Legen Sie daher nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verfahrensakte auf Frist und fordern Sie nach Fristablauf die Bank – am besten per Fax – unter Hinweis auf § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO zur unbedingten Zahlung auf. Eine solche Fristenüberwachung ist auch sinnvoll, da der Gläubiger bei einer – meist parallel laufenden – Lohnpfändung unter Umständen sogar doppelt Beträge abschöpfen kann:  

     

    Beispiel

    Gläubiger G. pfändet beim Arbeitgeber D. 1 und zugleich bei der Bank D. 2. Infolge der Lohnpfändung überweist D. 1 die unpfändbaren Beträge auf das Konto bei D. 2. Auf Grund eines Versäumnisses stellt Schuldner S. erst 3 Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses an D. 2 einen Antrag nach § 850k ZPO. Wenn die D. 2 nun nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist die sich auf dem Konto befindlichen Gelder an den Gläubiger ausgezahlt hat, hat dieser somit zwei Leistungen erhalten.  

     

    Der Schuldner muss eine natürliche Person sein