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  • 01.06.2010 | Reform der Kontopfändung

    Übergangsrecht: Das müssen Gläubiger wissen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Reformen über die Kontopfändung gelten ab dem 1.7.10. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner sein gepfändetes Konto in ein sog. P-Konto umwandeln (VE 10, 1 und 77). Tut er dies nicht, hat er die - zeitlich befristete - Möglichkeit, weiter den nach altem Recht (§ 850k ZPO) bestehenden Pfändungsschutz gemäß § 850l ZPO n.F. in Anspruch zu nehmen. Diese Übergangsvorschrift birgt jedoch Tücken.  

     

    Befristeter Pfändungsschutz nur bis 31.12.11 möglich

    Der bisherige Pfändungsschutz gilt nur noch bis zum 31.12.11 (BGBl. I 09, 1707). Folge: Hat der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt sein gepfändetes Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt, ist er absolut schutzlos. Insofern sind dann sämtliche Leistungen auf dem gepfändeten Konto an den Gläubiger auszukehren!  

     

    Wichtig: Gläubiger müssen unbedingt darauf achten, dass das Gericht im Rahmen eines Freigabebeschlusses nach § 850l ZPO n.F. diesem von vornherein befristet bis zum 31.12.11 Wirkung zukommen lässt. Ist dies nicht der Fall, muss der Gläubiger, wenn der Schuldner ab dem 1.1.12 noch kein P-Konto hat, diesen Beschluss formell durch das Gericht aufheben lassen!  

     

    Pfändungsschutz anteilig vorzunehmen