01.06.2010 | Reform der Kontopfändung
Übergangsrecht: Das müssen Gläubiger wissen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Die Reformen über die Kontopfändung gelten ab dem 1.7.10. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner sein gepfändetes Konto in ein sog. P-Konto umwandeln (VE 10, 1 und 77). Tut er dies nicht, hat er die - zeitlich befristete - Möglichkeit, weiter den nach altem Recht (§ 850k ZPO) bestehenden Pfändungsschutz gemäß § 850l ZPO n.F. in Anspruch zu nehmen. Diese Übergangsvorschrift birgt jedoch Tücken.
Befristeter Pfändungsschutz nur bis 31.12.11 möglich
Der bisherige Pfändungsschutz gilt nur noch bis zum 31.12.11 (BGBl. I 09, 1707). Folge: Hat der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt sein gepfändetes Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt, ist er absolut schutzlos. Insofern sind dann sämtliche Leistungen auf dem gepfändeten Konto an den Gläubiger auszukehren!
Wichtig: Gläubiger müssen unbedingt darauf achten, dass das Gericht im Rahmen eines Freigabebeschlusses nach § 850l ZPO n.F. diesem von vornherein befristet bis zum 31.12.11 Wirkung zukommen lässt. Ist dies nicht der Fall, muss der Gläubiger, wenn der Schuldner ab dem 1.1.12 noch kein P-Konto hat, diesen Beschluss formell durch das Gericht aufheben lassen!
Pfändungsschutz anteilig vorzunehmen
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig