01.07.2007 | Forderungspfändung
Prüfen Sie stets mehrere Anspruchsgrundlagen
Ein Leser berichtete uns folgenden Fall: Schuldner S. ist Mitglied einer Musikband, die gegen Gagen von einigen tausend EUR bei verschiedenen Veranstaltungen auftritt. Der zu einem Konzert geschickte Gerichtvollzieher X. pfändete nichts, da vorhandene Gegenstände angeblich dem Lebensunterhalt dienten. Nachdem dem Chef der Band, C., ein PfÜB zugestellt wurde, erklärte dieser, dass der S. keinerlei Gelder erhalte. Entweder man trete ohne Gage auf, oder sämtliche Gagen würden für Anschaffungen bzw. anfallende Kosten ausgegeben. Was kann Gläubiger G. unternehmen?
Ansprüche des Gläubigers gegen den Drittschuldner
Erfüllt der Drittschuldner (hier: der Chef der Band) die Verpflichtung zur Auskunft nach § 840 ZPO schuldhaft nicht oder nur schlecht durch falsche, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, ist er dem Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist (OLG Köln InVo 03, 398). Die Vorschrift wahrt in erster Linie die Belange des Gläubigers, indem dieser durch die verpflichtende Drittschuldnerauskunft seine – insbesondere finanziellen – Risiken zur ebenfalls verpflichtenden (§ 842 ZPO) Forderungsdurchsetzung minimiert. Dem Gläubiger soll nämlich so schnell wie möglich Klarheit über seine Befriedigungsaussichten verschafft werden (AG Wipperfürth JurBüro 02, 439). Die Erklärungspflicht des Drittschuldners dient jedoch nicht nur dem Gläubigerinteresse, sondern ist auch Ausdruck staatlicher Ordnungsinteressen: eine Gerichtsbelastung durch unnötige Prozesse soll verhindert werden. Der Gläubiger soll somit nicht gezwungen werden, auf einen bloßen Verdacht hin den vermuteten Drittschuldner mit einer Klage zu überziehen. Insofern kommt der Drittschuldnerauskunft eine besondere Bedeutung zu.
Erteilt der Drittschuldner – wie hier – die Auskunft nicht oder ungenügend, bedeutet dies nur, dass seitens des Gläubigers für die Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH VE 07, 29). Der BGH stellt klar: Unterlässt es der Drittschuldner, die geforderten Angaben zu machen, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen bei einem solventen Drittschuldner ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners im Prozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger gemäß § 263 ZPO auf die Schadenersatzklage übergehen und dadurch erreichen, dass aufgrund § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, vor allem die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275; BGHZ 91, 126).
Anspruch des Gläubigers aus § 850h Abs. 2 ZPO
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