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  • 01.05.2007 | Forderungspfändung

    So greifen Sie auf übertragene Grundstücke zu

    Oft übertragen Schuldner zum Schutz ihres Vermögens vor einem sich abzeichnenden Gläubigerzugriff ihr allein verbliebenes Grundvermögen dem anderen nicht schuldnerischen Ehegatten und behalten sich dabei das Recht vor, ohne Angaben von Gründen das Grundstück zurückzuverlangen. Können Gläubiger dennoch hierauf zugreifen?  

     

    Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    Ja. Bereits mit Urteil vom 20.2.03 (Rpfleger 03, 372) hat der BGH entschieden, dass in einem solchen Fall ein Gläubiger des schuldnerischen Ehegatten unter Umständen dieses Recht pfänden und selbst geltend machen kann.  

     

    Ehemann E. und Ehefrau F. hatten durch notariellen Ehe- und Übergabevertrag den Zugewinnausgleich im Hinblick auf sein Geschäftsvermögen für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehe und der vereinbarte Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet werden. Des Weiteren übertrug E. das Eigentum an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück der F. Er behielt sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen von F. oder ihren Rechtsnachfolgern die Rückübertragung und -auflassung des Hausgrundstücks zu verlangen. Nachdem durch die Gläubiger des E. ergebnislos die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, ließen diese das Recht des E. auf Rückübertragung und Rückauflassung des Hausgrundstücks pfänden und zur Einziehung überweisen. Im weiteren Verlauf verlangten die Gläubiger des E. die Auflassungserklärung der F.  

    „Zwar-Aber-Begründung“ des BGH

    Der BGH stellte zunächst fest, dass die Pfändung eines Rückübertragungsanspruchs nicht ohne Weiteres auch das Recht zur Rückübertragung beinhaltet. Im vorliegenden Fall wurde jedoch zugunsten der Gläubiger anders entschieden, da dem Ehemann ein jederzeitiges und bedingungsloses Rückübertragungsrecht zustand. Dadurch hat er das Grundstück nicht vollständig oder zumindest nicht endgültig veräußert und einen Vermögenswert behalten, der auch pfändbar ist. Mit gleichem Argument wurde auch die Pfändungsbeschränkung für ehebezogene Zuwendungen gemäß § 852 Abs. 2 ZPO versagt, weil die Zuwendung des Hausgrundstücks nicht auf Dauer der funktionierenden Ehe angelegt sondern jederzeit aus beliebigen Gründen rückforderbar war.