06.01.2009 | Forderungsvollstreckung
Auskunft auf Nennung des leiblichen Vaters eines Kindes mit Zwangshaft durchsetzbar
Wurde ein Anspruch auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes tituliert, ist dieser Anspruch auch vollstreckbar. Ein Eingriff in Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter findet in keinem höheren Maße statt als dies bereits durch die rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (BGH 3.7.08, I ZB 87/06, Abruf-Nr. 082566). |
Sachverhalt
Der Gläubiger war Scheinvater eines zwischenzeitlich 18 Jahre alten Kindes. Er hatte dem Kind über Jahre hinweg Unterhalt gezahlt, da er die Vaterschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR anerkannt hatte. Nachdem rechtskräftig festgestellt worden war, dass er nicht der leibliche Vater war, wollte er den wahren Vater in Regress nehmen. Hierzu verklagte er zunächst die Kindesmutter auf Nennung des Namens. Ein entsprechendes Urteil erging in Form eines rechtskräftigen Versäumnisurteils.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise von Zwangshaft. Nachdem das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte, beantragte der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls. Die Schuldnerin brachte vor, der Gläubiger sei der leibliche Vater des Kindes, woraufhin das LG feststellte, der Anspruch sei damit erfüllt. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Der Gläubiger erhob daraufhin erfolgreich Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Der BGH stellte fest, dass der Auskunftsanspruch des Gläubigers nicht erfüllt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts werde die Kindesmutter durch die beantragte Vollstreckungsmaßnahme nicht in ihren Grundrechten verletzt.
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