· Fachbeitrag · Auskunftserteilung
So vollstrecken Sie eine Auskunftspflicht über persönliche Verhältnisse eines Kindes
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Auskunftspflichten in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse eines gemeinschaftliches Kindes zu vollstrecken, bereitet oft Schwierigkeiten. Die Kernfrage: Wird nach § 888 ZPO oder nach § 89 FamFG vollstreckt? Eine Antwort gibt jetzt der BGH: Es ist durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 888 ZPO zu vollstrecken. |
Relevanz der Entscheidung
Auskunftsansprüche in Bezug zu gemeinschaftlichen Kindern sind häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Denn nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Mit seiner Entscheidung schließt sich der BGH der herrschenden Ansicht an, die ebenfalls § 888 ZPO anwendet (15.3.17, XII ZB 245/16, Abruf-Nr. 193209). Er betont dabei, dass die Auskunftspflicht nach § 1686 BGB selbstständig neben einer Regelung des Umgangs steht. Sie will nämlich jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts ermöglichen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann (BT-Drucksache 13/4899 S. 107).
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