06.01.2009 | Forderungsvollstreckung
Geltendmachung und Vollstreckung der Leistung aus einer Inhaberschuldverschreibung
1. Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO. Deshalb ist zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist. In diesem Fall müssen dem Vollstreckungsgericht vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch die Inhaberschuldverschreibungen vorgelegt werden. |
2. Ist irrtümlich der Schuldner zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden, erfolgt die Vollstreckung in Anwendung von §§ 756, 765 ZPO. |
3. Ist eine Hauptzahlstelle des Schuldners bei Fälligkeit zur Entgegennahme der Inhaberschuldverschreibungen ermächtigt, gilt dies grundsätzlich auch im Falle der Zwangsvollstreckung. |
(BGH 8.7.08, VII ZB 64/07, Abruf-Nr. 082644) |
Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von über 129.000 EUR an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher (GV) die im Urteil aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23.5.05 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29.6.06 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10.3.07 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der GV stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Vollstreckungsgericht am 24.5.05 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrags von ca. 123.000 EUR zzgl. Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. In der Anlage zum Beschluss heißt es u.a.: „Der PfÜB umfasst sämtliche Ansprüche gleich welcher Art, z.B. Guthabenspositionen, Forderungen, Verbindlichkeiten oder auch Inhaberschuldverschreibungen, die ggf. zwecks anstehender Umschuldung oder zum Zwecke einer anderen Verwertung entweder körperlich oder effektive Stücke oder „elektronisch“ in Form von Buchwertanteilen an Globalurkunden von anderen Gläubigern zum Umtausch für neue Anleihen bereitgehalten von C. B. AG für den Schuldner oder von ihm beauftragte Dritte bereitgehalten werden.“
Auf Erinnerung der Schuldnerin hob das AG den Beschluss auf, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung des Beschlusses des AG und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des PfÜB.
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