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  • 01.12.2010 | Forderungsvollstreckung

    Praxis der Pfändung von Gefangenengeldern

    von Karin Scheungrab, Dipl.-Rechtspflegerin (FH), Leipzig

    In der täglichen Praxis ist es immer häufiger nötig, auch gegen inhaftierte Schuldner die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Da die Mobiliarvollstreckung im Regelfall ausfällt und auch die Immobiliarvollstreckung mangels Zugriffsobjekt nicht durchgeführt werden kann, muss in die meist einzig verbleibende Quelle, die Gefangenengelder, vollstreckt werden. Dies ist kompliziert. Der folgende Beitrag klärt hierzu auf.  

     

    Unterscheidung notwendig

    Grundsätzlich ist zwischen drei verschiedene Arten von Geldern der Gefangenen zu unterscheiden, Hausgeld, Eigengeld und Überbrückungsgeld:  

     

    • Hausgeld sind die Einkünfte des Gefangenen, die er nach dem im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) geregelten Einkünften bezieht. Hier ist zwischen Arbeitsentgelten für Arbeitsleistungen in der Justizvollzugsanstalt, Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen in der Anstalt und Taschengeld zu unterscheiden. Verdient der Inhaftierte aus einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt, wird aus diesen Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. 4/7 hiervon werden dem Überbrückungsgeldkonto gutgeschrieben.

     

    • Der Rest des Hausgeldes, also 3/7, wird Eigengeld genannt. Hierüber kann der Gefangene grundsätzlich frei verfügen und Einkäufe in der JVA tätigen. Das Eigengeld ist nach h.M. zu einem geringen Betrag unpfändbar, der für den Einkauf des notwendigen Unterhalts benötigt wird. Darüber hinausgehende Beträge sind pfändbar (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 140; BFH 16.12.03, VII R 24/02: Der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51 Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG ergebenden Pfändungsbeschränkungen pfändbar).

     

    Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO finden nach Sinn und Zweck dieser Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung. Grund: Inhaftierte haben keinen Arbeitnehmerstatus, also gelten auch die Pfändungsschutzvorschriften des §§ 850c, 850k oder 850l ZPO nicht (BGH Rpfleger 04, 711 = VE 06, 79).