01.06.2010 | Forderungsvollstreckung
Vorliegen eines Vollstreckungsversuchs in das sonstige Vermögen des Gesellschafters
Die Voraussetzungen des § 135 HGB liegen bereits vor, wenn der Gläubiger einen ernsthaften Vollstreckungsversuch in das übrige Vermögen des Schuldners unternommen hat. Der Gläubiger muss den Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche nicht abwarten. Unbeachtlich ist auch die Frage, ob der erfolglose Vollstreckungsversuch vor oder nach der Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs erfolgt ist (BGH 25.5.09, II ZR 60/08, Abruf-Nr. 090056). |
Sachverhalt
Der Gläubiger pfändete Ende des Jahres 2005 den Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners gegen eine Kommanditgesellschaft (KG). Der Schuldner war der einzige Kommanditist der Gesellschaft. Im folgenden Jahr pfändete der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners gegen die Komplementärin und ließ sich diese zur Einziehung überweisen. Nachdem seitens der Komplementärin keine Zahlungen geleistet wurden, kündigte der Gläubiger die KG und verlangte Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an ihn. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung der Gesellschaft. Der BGH geht davon aus, dass die Kündigung wirksam erfolgt ist und erließ einen entsprechenden Hinweisbeschluss. Die Revision wurde daraufhin zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Für eine wirksame Kündigung der Gesellschaft ist es ausreichend, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hat, in das übrige bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Hier lag diese Voraussetzung in Form der versuchten Vollstreckung in die Forderungen des Schuldners gegenüber der Komplementärin vor.
Dies gilt nach Auffassung des BGH unabhängig von der Frage, ob der Schuldner alleiniger Kommanditist oder alleiniger Gesellschafter ist und somit erleichterte Kündigungsvoraussetzungen anzunehmen sind.
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