30.04.2010 | Gebührenpraxis
Honoraraufkommen bei mehreren Auftraggebern, Schuldnern und Drittschuldnern optimieren
Die Gebühren von Rechtsanwälten im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmandaten sind marginal. Daher gilt es umso mehr gebührenbewusst zu vollstrecken. Der folgende Beitrag zeigt, wo Rechtsanwälte versteckte Gebührenansprüche realisieren können.
Anwalt vertritt mehrere Gläubiger
Vertritt ein Rechtsanwalt zugleich mehrere Gläubiger, kommt die Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr (RVG VV 3309) nach RVG VV 1008 in Betracht. Diese Gebühr erhöht sich daher pro weiterer Person um weitere 0,3, soweit die Aufraggeber an dem Gegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind. Die maximale Erhöhung beträgt jedoch 2,0 (VV RVG 1008 Abs. 3), sodass im Rahmen der Mobiliarvollstreckung maximal eine Gesamtverfahrensgebühr von 2,3 beansprucht werden kann.
Beispiel 1 | ||||||||
Rechtsanwalt R. wird wegen einer Forderung von 5.000 EUR von den Gesamtgläubigern A. und B. damit beauftragt, gegen den Schuldner S. die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in das Arbeitseinkommen zu betreiben.
Lösung: Für den Anwalt sind folgende Gebühren angefallen:
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Abwandlung | ||||||||
Im obigen Beispiel vertritt der R. 8 Gläubiger.
Lösung: Für den Anwalt sind folgende Gebühren angefallen:
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Anwalt vertritt einen Gläubiger, vollstreckt bei mehreren Drittschuldnern
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