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  • 30.04.2010 | Gebührenpraxis

    Honoraraufkommen bei mehreren Auftraggebern, Schuldnern und Drittschuldnern optimieren

    Die Gebühren von Rechtsanwälten im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmandaten sind marginal. Daher gilt es umso mehr gebührenbewusst zu vollstrecken. Der folgende Beitrag zeigt, wo Rechtsanwälte versteckte Gebührenansprüche realisieren können.  

     

    Anwalt vertritt mehrere Gläubiger

    Vertritt ein Rechtsanwalt zugleich mehrere Gläubiger, kommt die Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr (RVG VV 3309) nach RVG VV 1008 in Betracht. Diese Gebühr erhöht sich daher pro weiterer Person um weitere 0,3, soweit die Aufraggeber an dem Gegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind. Die maximale Erhöhung beträgt jedoch 2,0 (VV RVG 1008 Abs. 3), sodass im Rahmen der Mobiliarvollstreckung maximal eine Gesamtverfahrensgebühr von 2,3 beansprucht werden kann.  

     

    Beispiel 1

    Rechtsanwalt R. wird wegen einer Forderung von 5.000 EUR von den Gesamtgläubigern A. und B. damit beauftragt, gegen den Schuldner S. die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in das Arbeitseinkommen zu betreiben.  

     

    Lösung:  

    Für den Anwalt sind folgende Gebühren angefallen:  

     

    0,3- Verfahrensgebühr VV 3309  

    90,30 EUR  

    0,3 Erhöhung VV 1008  

    90,30 EUR  

    19 Prozent USt. VV 7008  

    34,31 EUR  

     

    214,91 EUR  

     

     

    Abwandlung

    Im obigen Beispiel vertritt der R. 8 Gläubiger.  

     

    Lösung: Für den Anwalt sind folgende Gebühren angefallen:  

     

    0,3- Verfahrensgebühr VV 3309  

    90,30 EUR  

    2,0 Erhöhung VV 1008  

    602,00 EUR  

    19 Prozent USt. VV 7008  

    131,54 EUR  

     

    823,84 EUR  

     

     

    Anwalt vertritt einen Gläubiger, vollstreckt bei mehreren Drittschuldnern