01.11.2004 · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieher-Vollstreckung
Gerichtsvollzieher unterliegt Informationspflicht
| Der Gerichtsvollzieher muss den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben ist. Der Gerichtsvollzieher darf hierfür keine gesonderte Gebühr verlangen (BGH 30.1.04, IXa ZB 274/03, n.v., Abruf-Nr. 040645). |
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