03.03.2008 | Gerichtsvollzieher-Vollstreckung
Keine GV-Kosten für Nachbesserung
Der zuständige GV hatte einen berechtigten Nachbesserungsantrag abgelehnt. Hiergegen legte der Gläubiger-Vertreter aufgrund eines Vergleichs mit dem Schuldner kein Rechtsmittel ein. Für die Ablehnung stellte der GV aber Kosten in Rechnung, die der Gläubiger-Vertreter mit der Erinnerung angriff. Zu Recht, wie das AG Schweinfurt jetzt festgestellt hat (21.1.08, 3 M 139/07). Eine Differenzierung, ob dem Nachbesserungsauftrag stattgegeben oder es aus Rechtsgründen abgelehnt wird, darf nicht vorgenommen werden (mitgeteilt von Rechtsanwälte Magers und Partner, Schweinfurt).
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 50 | ID 117905