04.09.2008 | Gerichtsvollziehervollstreckung
Einseitiges Erinnerungsverfahren: Wer trägt die Kosten?
Verweigert der Gerichtsvollzieher (GV) die Vornahme einer Amtshandlung oder belastet er den Gläubiger unberechtigt mit Kosten, kann der Gläubiger hiergegen im Wege der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgehen (vgl. ausführlich Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 14, Rn. 188 ff.). Das Verfahren bleibt in den Fällen des § 766 Abs. 2 ZPO aber einseitig, d.h. der Schuldner wird hieran nicht beteiligt. Es fragt sich daher, wer die Kosten des Verfahrens trägt, insbesondere etwaige Kosten eines Bevollmächtigten des Gläubigers.
Checkliste: Diese Kosten fallen an |
Für das Erinnerungsverfahren fallen mangels gesetzlicher Bestimmung keine Gerichtsgebühren an. Allerdings sind die gerichtlichen Auslagen, insbesondere die Zustellungskosten und Kosten von Ermittlungsmaßnahmen nach Nr. 9000 ff. KV GKG zu erheben.
Hier ist folgendermaßen zu unterscheiden:
Insoweit fallen auch hier zunächst nur die Auslagen nach Nr. 7000 VV RVG an.
Hier greift allerdings § 15 Abs. 6 RVG: Danach gilt, wenn der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 RVG zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt ist, er nicht mehr an Gebühren erhält als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
D.h. der allein mit der Erinnerung beauftragte Rechtsanwalt erhält lediglich eine 0,3-Verfahrensgebühr bei Erinnerungen in der Mobiliarzwangsvollstreckung und eine 0,4-Verfahrensgebühr bei Erinnerungen in der Immobiliarzwangsvollstreckung. |
Keine Kostenentscheidung im einseitigen Erinnerungsverfahren
Der BGH (VE 08, 157) hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm (DGVZ 94, 27) entschieden, dass eine Kostenentscheidung im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO zu Lasten eines Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens nicht veranlasst sei (ebenso LG Augsburg DGVZ 98, 122; LG Düsseldorf JurBüro 84, 1734; LG Kassel JurBüro 01, 322). Eine Person, die – wie der Schuldner – an einem solchen Verfahren nicht beteiligt ist, könne auch keine Kostenlast treffen. Etwas anderes kann also nur gelten, wenn der Schuldner tatsächlich am Verfahren beteiligt wurde und sich hieran auch beteiligt hat. Hieran wird der Gläubiger aber regelmäßig kein Interesse haben, weil er sich den Überraschungseffekt seines Vorgehens erhalten will.
Praxishinweis: Es kommt auch keine Kostenentscheidung zu Lasten des GV in Betracht. Dieser ist nämlich nicht Verfahrensbeteiligter (BGH NJW 04, 2979). Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, in dem sich seine Weigerung der Vornahme einer Amtshandlung als rechtswidrig herausstellt (BGH NJW 04, 2979; OLG Hamm DGVZ 94, 27; LG Wetzlar DGVZ 95, 127; LG Wuppertal DGVZ 93, 59). Allerdings kann in diesen Fällen ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG gegen das jeweilige Bundesland in Betracht kommen, soweit es zu einem Schaden durch die Amtsverweigerung des GV gekommen ist. Hierfür ist der Gläubiger allerdings in vollem Umfange beweispflichtig.
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