01.08.2007 | Gerichtvollziehervollstreckung
Gerichtsvollzieherprotokolle: Das müssen Sie wissen
In VE 07, 114, haben wir über die Anforderungen an das Gerichtsvollzieherprotokoll im Rahmen der Mobiliarvollstreckung berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an.
Information des Gläubigers über das Vollstreckungsergebnis
Über den Verlauf und das Ergebnis einer Vollstreckungshandlung sind sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner zu informieren. Dabei ist zwischen kostenfreien und -pflichtigen Informationsformen zu unterscheiden.
Der Schuldner wird vom Gerichtsvollzieher persönlich über den Verlauf und das Ergebnis der Vollstreckungshandlung informiert, soweit er dieser beiwohnt. Anderenfalls ist ihm eine Abschrift des Protokolls kostenfrei zu übersenden, §§ 135 Nr. 5, 110 Nr. 5 GVGA. § 110 Nr. 5 GVGA bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher das Protokoll dem Schuldner zustellen kann, wenn er anders einen sicheren Zugang nicht gewährleisten kann. Ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts, unterbleibt sowohl eine Übersendung als auch eine öffentliche Zustellung des Protokolls (LG Düsseldorf DGVZ 91,25).
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