06.10.2009 | Gläubigertaktik
BGH benachteiligt Unterhaltsgläubiger: So können Sie trotzdem noch handeln
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH 9.7.09, VII ZB 65/08, Abruf-Nr. 092626). |
Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Kosten eines zuvor gegen den Schuldner geführten Unterhaltsprozesses tituliert sind. Wegen dieser Kostenforderung hat das Vollstreckungsgericht einen PfÜB erlassen, den Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850d Abs. 1 ZPO hingegen abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte Pfändung gemäß § 850d Abs. 1 ZPO weiter. Der BGH wies diese als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO werden von dieser Vorschrift nur gesetzliche Unterhaltsansprüche erfasst. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des unterhaltsrechtlichen Erkenntnisverfahrens ist jedoch kein solcher Anspruch. Ein solcher entsteht vielmehr eigenständig nach §§ 91 ff. ZPO unabhängig vom Gegenstand der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Klageforderung, der nur im Rahmen der §§ 93a bis 93d ZPO als Anknüpfungspunkt für die dort normierten Sondertatbestände der Kostenverteilung Bedeutung erlangt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 367 Abs. 1 BGB, wonach Zahlungen des Schuldners vorrangig auf Zinsen und (Prozess-)Kosten anzurechnen sind. Der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers wird auch nicht dadurch zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dass er kraft gesetzlicher Anordnung vor diesem getilgt wird, wenn der Unterhaltsschuldner unterscheidungslos auf beide Forderungen zahlt.
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