01.12.2006 | Gläubigertaktik
Suizidgefahr muss Zwangsräumung nicht entgegenstehen
Immer wieder wenden Schuldner bei bevorstehender Zwangsräumung ein, entweder sie selbst oder ein naher Angehöriger sei im Falle der Durchführung der Zwangsräumung akut suizidgefährdet. Allzu oft lassen sich Richter hiervon erweichen. Dabei hat der BGH bereits im letzten Jahr klare Vorgaben zu dieser Problematik gemacht. Lesen Sie, wie Sie als Gläubigervertreter argumentieren müssen, um erfolgreich diesen beliebten Einwand von Schuldnern auszuhebeln.
Mit dem BGH zum Räumungserfolg
Der BGH arbeitet in seiner grundlegenden Entscheidung die Vorgaben des BVerfG zur Prüfung des Suizideinwands in der Zwangsvollstreckung auf (4.5.05, I ZB 10/05, Abruf-Nr. 051449). Danach verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Vollstreckungsgerichte zu prüfen, ob die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (BVerfG NJW 79, 2607; NJW 04, 49; BGH NJW 04, 3635). Sodann postuliert der BGH, dass bei einer Zwangsräumung auch nicht unbeachtlich bleiben kann, wenn zwar nicht bei dem Schuldner, aber bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr besteht.
Überzeugend weist der BGH darauf hin, dass allein der Nachweis der Suizidgefahr für sich genommen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht begründen kann. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers.
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