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  • · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    Gerichtliche Sorgfaltsgebote bei Suizidgefahr

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Räumungsschutzverfahren nach § 765a ZPO haben deutlich zugenommen. Hierbei muss der Schuldner hohe Hürden „überspringen“. Aber auch das Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht muss ‒ vor allem bei behaupteter Suizidgefahr des Schuldners ‒ dabei behutsam und sorgfältig vorgehen. Der BGH hat dazu jetzt erneut klare Regeln für die Praxis festgelegt. |

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung des BGH verlangt folgende Prüfung der Vorgehensweise (1.6.23, I ZB 108/22, Abruf-Nr. 236525):

     

    Muss der Schuldner eine unbewegliche Sache herausgeben, überlassen oder räumen, muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO aus dem Besitz setzen und den Gläubiger in den Besitz einweisen. Nur auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.