01.04.2007 | Haftungsfalle
Vergleichskosten in der Zwangsvollstreckung
1. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. |
2. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält. |
(BGH 20.12.06, VII ZB 54/06, Abruf-Nr. 070458) |
Sachverhalt
Die Parteien haben nach Titulierung einer Forderung einen Ratenzahlungsvergleich zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen geschlossen. Eine Kostenregelung enthielt der Vergleich nicht. Die Gläubigerin begehrte die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach § 788 Abs. 2 ZPO gegen die Schuldnerin. Sie blieb damit in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH bestätigt seine Entscheidung vom 24.1.06 (VE 06, 91, Abruf-Nr. 061070), wonach die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO gehören, wenn der Schuldner diese Kosten im Vergleich übernommen hat. Er entwickelt diese Rechtsprechung nun weiter.
Für den Fall, dass der Schuldner die Kosten nicht übernommen hat, d.h. es an einer Kostenregelung fehlt, trägt jede der beteiligten Vollstreckungsparteien ihre Kosten nach § 98 ZPO selbst. Damit ist entschieden, dass § 788 Abs. 1 ZPO die Regelung des § 98 ZPO nicht verdrängt.
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