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  • 01.12.2005 | Im Brennpunkt

    Alte Pfändungsfreigrenzen gelten über 1.7.05 hinaus

    In VE 05, 145, haben wir darüber berichtet, dass das LG Koblenz die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.05 für gesetzeskonform hält (18.7.05, 2 T 462/05; ebenso LG Heilbronn 26.7.05, 1 T 283/05). Nun haben die LG Trier (27.9.05, 5 T 104/05), Rottweil (14.9.05, 1 T 156/05) und Leipzig (26.9.05, 1 T 1011/05) gegenteilige – gläubigerfreundliche – Ansichten erklärt. Diese Entscheidungen sind wichtig, da sie dem Gläubiger höhere Freibeträge zuerkennen.  

     

    Die Entscheidungen LG Trier 27.9.05, 5 T 104/05 und LG Rottweil 14.9.05, 1 T 156/05
    1. Wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht in der jeweils gültigen Fassung zu § 850c ZPO erlassen ist, sondern früher erlassen wurde und dabei festgestellt wurde, dass die Pfändung im Rahmen des fünften, sechsten oder siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt, ist der Beschluss eindeutig.
    2. Eine automatische Anpassung an geänderte Pfändungsfreigrenzen tritt in diesem Fall nicht ein.
    3. Ein Antrag auf Erlass eines klarstellenden Beschlusses ist abzulehnen, da der Beschluss als solcher eine klare Anordnung enthält und demzufolge die Bestimmungen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter Gültigkeit haben.
     

    Die Entscheidung des LG Leipzig 26.9.05, 1 T 1011/05
    1. Die Voraussetzungen des § 850c Abs. 2a ZPO für den Erlass der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25.2.05 sind nicht eingetreten. Die Bekanntmachung geänderter Pfändungsfreigrenzen geht ins Leere.
    2. Die bis zum 30.6.04 geltenden Pfändungsfreibeträge gelten über den 1.7.05 automatisch weiter.
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 215 | ID 91557