01.06.2006 | Im Brennpunkt
Vergütungsvereinbarungen: Das müssen Sie für die Zwangsvollstreckung wissen
Die Bedeutung von Vergütungsvereinbarungen in der anwaltlichen Praxis nimmt ständig zu. Wichtigster Grund: Am 1.7.06 tritt die Neuregelung des § 34 RVG in Kraft. Diese empfiehlt u.a. im Beratungsbereich den Abschluss einer Gebührenvereinbarung. Ab diesem Stichtag werden die Nr. 2100 ff. VV RVG ersatzlos aufgehoben. Wird die Gebührenvereinbarung nicht getroffen, kann der Anwalt nur eine übliche Vergütung verlangen, die zudem gegenüber Verbrauchern auf Höchstbeträge beschränkt ist. Der folgende Beitrag informiert daher über die wichtigsten Fragen zur Vergütungsvereinbarung unter dem Aspekt des zwangsvollstreckungsrechtlichen Mandats.
Gesetzliche Neuregelung
Die im Rahmen von Beratungstätigkeiten ab dem Stichtag 1.7. 06 geltende Neuregelung lautet:
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation |
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jedoch jeweils 250 EUR. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR. (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen. |
Auswirkungen der Neuregelung auf Vollstreckungsmandate
Bei Vollstreckungsmandaten ist es ungewöhnlich, dass vor Betreibung der eigentlichen Vollstreckung zunächst anwaltlicher Rat eingeholt wird. Auszuschließen ist dies jedoch nicht. Dies gilt vor allem, wenn sich der Mandant vorab über sämtliche in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten einen Überblick verschaffen will, um sich sodann für eine oder mehrere konkrete Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden.
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