01.07.2001 · Fachbeitrag · Immobiliarversteigerung
Vollstreckung aus dem Zuschlagbeschluss
| Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher gemäß § 90 Abs. 1 ZVG das Eigentum an der versteigerten Immobilie. Trotz des Eigentumsübergangs kann er die Immobilie aber häufig nicht nutzen, weil sich der bisherige Besitzer (= Schuldner) weigert, diese zu räumen. § 93 ZVG macht hier eine Räumungsklage überflüssig und ermöglicht die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus dem Zuschlagbeschluss. Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie diese Möglichkeit effektiv nutzen können. |
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