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  • 01.01.2006 | Immobiliarvollstreckung

    Achtung: Gefahren für den Gläubiger bei „günstiger“ Ersteigerung durch Strohmann

    Für den Gläubiger kann es im Einzelfall attraktiv sein, das der Zwangsversteigerung unterworfene Grundstück selbst zu ersteigern. Dies bietet sich vor allen Dingen an, wenn der Gläubiger das Grundstück zu Wohnzwecken oder unternehmerisch nutzen möchte. Gleiches gilt, wenn mit einer alsbaldigen Steigerung des Wertes zu rechnen ist. Der Gläubiger muss bei einer solchen Vorgehensweise § 114a ZVG beachten. Danach muss er sich, wenn der Zuschlag auf ein 7/10 des Verkehrswert nicht erreichendes Meistgebot erteilt wurde, so behandeln lassen, als habe sein Meistgebot 7/10 des Verkehrswertes betragen. Soweit er also das Grundstück unterhalb des Verkehrswertes ersteigert, muss er durch Anrechnung auf die Vollstreckungsforderung gleichwohl 70 Prozent bezahlen. Für den Gläubiger stellt sich damit die Frage, ob er diese Bestimmung dadurch umgehen kann, dass er einen Dritten „treuhänderisch“ das Grundstück unterhalb von 7/10 des Verkehrswertes ersteigern lässt. Dies hat der BGH durch Beschluss vom 14.4.05 (V ZB 9/05, Abruf-Nr. 051770) verneint:  

     

    Die Entscheidung des BGH 14.4.05, V ZB 9/05

    Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern lässt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des Dritten bleibt hiervon unberührt.  

     

    Keine Nichtigkeit des Meistgebots

    Ein Gläubiger handelt gegenüber dem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a ZVG einen Dritten an seiner Stelle bieten lässt und sich dann gegenüber dem Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot erloschen wären. Dies besagt zunächst nicht, dass das Meistgebot als Prozesshandlung im Versteigerungsverfahren unter den Gesichtspunkten der Gesetzumgehung oder der Sittenwidrigkeit nach §§ 134 oder 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass § 114a ZVG Gebote Dritter für einen dinglich Berechtigten verhindern und dadurch den Schuldner schützen wollte.  

     

    § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen verhindern. Es soll nur vermieden werden, dass ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGH NJW-RR 04, 666; OLG Stuttgart OLGR 99, 217).