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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Die Einstellungsbewilligung gemäß § 30 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren

    | In „Vollstreckung effektiv“ 9/02, Seite 120, wurden die Grundlagen des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Verfahrensanordnung dargestellt. Im gesamten Verfahren kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Fallkonstellationen, in denen der Gläubiger-Vertreter entscheiden muss, welche Anträge er stellt und was für eine erfolgreiche Beendigung der Angelegenheit am sinnvollsten erscheint. In diesem Zusammenhang ist die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 30 ZVG ein wichtiges Instrument. Der Gläubiger-Vertreter sollte daher wissen, wann und wie es zu einer Einstellung kommen kann und welche Konsequenten sich daraus ergeben. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die effektive Anwendung der Einstellungsbewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG. |