02.08.2011 | Immobiliarvollstreckung
So beantragen Sie als Zwangsverwalter vereinfacht vorschussweise Ihre Vergütung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Die Vergütung und die dem Zwangsverwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung oder Schlussrechnung auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt (§ 22 ZwVwV). Oft unbekannt: Der Zwangsverwalter kann auf entsprechenden Antrag hin mit Einwilligung des Gerichts sowohl Vorschüsse auf die Vergütung bis zur Höhe der Regelvergütung als auch Vorschüsse auf die Auslagen bis zur Höhe des Pauschalbetrags des § 21 Abs. 2 ZwVwV vorab aus der Masse entnehmen (AG Demmin 22.4.04, 13 L 108/01; AG Koblenz 17.12.09, 21 L 19/07 n.v.). Dabei gilt Folgendes:
Anzeige der Entnahme
Die Entnahme von Vorschüssen ist Gericht und Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Die Feststellung des endgültigen Anspruchs auf die Vergütung und die Auslagen bleibt aber der Festsetzung nach § 22 S. 1 ZwVwV vorbehalten. Hierbei sind die vorweg entnommenen Vorschüsse dann anzurechnen.
Antrag auf Vorschuss
Es empfiehlt sich, einen solchen Antrag stets bei Gericht einzureichen, dies erstmals, wenn der erste Abrechnungszeitraum (i.d.R. ab dem 1.1. für das abgelaufene Kalenderjahr) verstrichen ist. So erleichtert man sowohl dem Gericht als auch dem Zwangsverwalterbüro die Arbeit erheblich.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig