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  • 02.08.2011 | Immobiliarvollstreckung

    So beantragen Sie als Zwangsverwalter vereinfacht vorschussweise Ihre Vergütung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Vergütung und die dem Zwangsverwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung oder Schlussrechnung auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt (§ 22 ZwVwV). Oft unbekannt: Der Zwangsverwalter kann auf entsprechenden Antrag hin mit Einwilligung des Gerichts sowohl Vorschüsse auf die Vergütung bis zur Höhe der Regelvergütung als auch Vorschüsse auf die Auslagen bis zur Höhe des Pauschalbetrags des § 21 Abs. 2 ZwVwV vorab aus der Masse entnehmen (AG Demmin 22.4.04, 13 L 108/01; AG Koblenz 17.12.09, 21 L 19/07 n.v.). Dabei gilt Folgendes:  

     

    Anzeige der Entnahme

    Die Entnahme von Vorschüssen ist Gericht und Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Die Feststellung des endgültigen Anspruchs auf die Vergütung und die Auslagen bleibt aber der Festsetzung nach § 22 S. 1 ZwVwV vorbehalten. Hierbei sind die vorweg entnommenen Vorschüsse dann anzurechnen.  

     

    Antrag auf Vorschuss

    Es empfiehlt sich, einen solchen Antrag stets bei Gericht einzureichen, dies erstmals, wenn der erste Abrechnungszeitraum (i.d.R. ab dem 1.1. für das abgelaufene Kalenderjahr) verstrichen ist. So erleichtert man sowohl dem Gericht als auch dem Zwangsverwalterbüro die Arbeit erheblich.