02.04.2008 | Immobiliarvollstreckung
Teilungsversteigerung: Aufhebung oder Einstellung nur bei ersichtlichen Mängeln
Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden (BGH 29.11.07, V ZB 26/07, Abruf-Nr. 080150). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Eigentümerin des Grundbesitzes ist eine GbR, die ursprünglich aus dem Beteiligten zu 1 und R.S. bestand. Als Gläubiger von R.S. erwirkte G. am 31.1.05 beim AG Potsdam einen PfÜB, durch den dessen Anteil an der GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Am 9.8.05 kündigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz. Diese ordnete das AG am 17.10.05 an.
Am 19.12.05 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG mit der Begründung, R.S. habe seinen hälftigen Anteil an der Gesellschaft zum 1.1.02 in Höhe von 49 Prozent und zum 1.1.03 in Höhe von 1 Prozent auf die Beteiligte zu 2 übertragen; Drittwiderspruchsklage sei erhoben. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Am 16.8.06 beantragte die Beteiligte zu 2 erneut die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG, diesmal mit der Begründung, R.S. habe am 23.9.05 die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 2 bewilligt. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg.
Aufgrund dieser Bewilligung wurde die Beteiligte zu 2 am 19.9.06 anstelle von R.S. als Eigentümerin in GbR mit dem Beteiligten zu 1 in die Grundbücher des Grundstücks und der Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Am 20.10.06 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 ZVG.
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