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  • 06.10.2008 | Immobiliarvollstreckung

    Wenn sich der Bieter irrt ...

    Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten (BGH 5.6.8, V ZB 150/07, Abruf-Nr. 082130).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin war Inhaberin von sechs Grundschulden, die in Abt. III, lfd. Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 auf dem Grundbuchblatt gebucht sind. Sie betreibt die Zwangsversteigerung gegen den Schuldner aus der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Grundschuld wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs in Höhe von 30.677,51 EUR zzgl. Zinsen und Kosten. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 245.000 EUR festgesetzt.  

     

    Im Versteigerungstermin wurde vom Vollstreckungsgericht bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbedingungen Rechte im Wert von insgesamt 43.256,29 EUR bestehen bleiben. Der spätere Ersteher erschien erst nach der Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen im Sitzungssaal, gab ein Gebot von 70.000 EUR ab und entfernte sich sogleich wieder, um ein Telefonat zu führen. Nach Rückkehr in den Sitzungssaal teilte er auf eine Frage des Vertreters der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass ihm bei der Gebotsabgabe das Bestehenbleiben von Rechten nicht bekannt gewesen sei. Nachdem sein Gebot im Termin das Meistgebot geblieben war, beantragte er, die Entscheidung über den Zuschlag um eine Woche auszusetzen und den Zuschlag auf sein Gebot zu versagen. Mit späterem Schriftsatz erklärte er, dass er sein im Termin abgegebenes Gebot nach § 119 BGB anfechte.  

     

    Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag erteilt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.