· Fachbeitrag · Zwangsversteigerung
Veräußerungsverbot und Zwangssicherungshypothek der Staatsanwaltschaft
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Schuldner ist mit seinen Hausgeldzahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft mit 8.000 EUR im Rückstand. Diese erwirkt ein Versäumnisurteil und beantragt, die Zwangsversteigerung der Wohnung aus den Rangklassen 2, 4 und 5 gemäß § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Das Vollstreckungsgericht weist den Antrag zurück, da bereits für das Land auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft im Wege der Arrestvollziehung ein Veräußerungsverbot (Abteilung II/6) und eine Zwangssicherungshypothek über 20.000 EUR (Abt. III/3) eingetragen war. Zu Recht? |
1. Diese Fragen beantwortet der BGH
Der BGH hat jetzt einen solchen Fall behandelt (30.4.20, I ZB 61/19; Abruf-Nr. 216492). Er verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung an das Vollstreckungsgericht zurück. Beantwortet hat er die folgenden Fragen:
- Gilt bei Vollziehung eines Vermögensarrests durch die Staatsanwaltschaft durch Eintragung einer Sicherungshypothek das Vollstreckungsverbot nach § 111h Abs. 2 S. 1 StPO auch bei der Immobiliarvollstreckung (s. hierzu unten, 1. a)?
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