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  • 01.04.2005 | Inkassopraxis

    AGB: Keine volle Vergütung bei teilweiser Leistung

    Eine formularmäßige Klausel, wonach ein Inkassobüro für jeden Fall der Kündigung des Inkassoauftrags die volle Vergütung als Festbetrag – unabhängig vom Stand der bis dahin erbrachten Leistungen – beanspruchen kann, ist gemäß § 10 Nr. 7a AGBG unwirksam. Wird eine solche Klausel gegenüber einem Unternehmer verwandt, ist sie nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (BGH 3.2.05, III ZR 268/04, n.v., Abruf-Nr. 050579).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte beauftragte die Klägerin, eine titulierte Forderung beizutreiben. In dem formularmäßigen Auftrag erkannte der Beklagte die „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin an. Dort heißt es:  

     

    Die vom BGH beanstandete AGB-Klausel des Inkassobüros

    Bereits rechtskräftig titulierte und bislang nicht zu realisierende Forderungen werden von ... (Klägerin) überwacht. Das gesamte Kostenrisiko trägt ... (Klägerin) ab Übernahme des Auftrags. Die Gesamtforderung ist mit Annahme des Auftrags (Originaltitel) i.H.v. 30 Prozent zzgl. MwSt (Bearbeitungsvergütung) an ... (Klägerin) abgetreten. Bei jedem Zahlungseingang erfolgt entsprechende Verrechnung. Bei Kündigung des Auftrags sind die gesamte Bearbeitungsgebühr sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten.  

     

    Später kündigte die Beklagte den Auftrag mit sofortiger Wirkung. Daraufhin stellte ihr die Klägerin eine Bearbeitungsvergütung i.H.v. 30 Prozent der Forderung sowie Gerichtsvollzieherkosten in Rechnung. Das LG wies die Klage ab. Das OLG hat der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch, nicht aber die volle Vergütung zuerkannt. Der BGH hat das OLG bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis