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  • 01.06.2011 | Insolvenz

    BGH schützt frühzeitigen Pfändungsgläubiger

    Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH 24.3.11, IX ZB 217/08, Abruf-Nr. 111427).

     

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. pfändete im Dezember 2003 Ansprüche des Schuldners S. gegen die Sozialversicherungsträgerin D. als Drittschuldnerin auf Zahlung der künftigen Altersrente wie Arbeitseinkommen. Im Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. eröffnet, der zugleich die Restschuldbefreiung beantragt hat. Die D. beantragte die 2003 angeordnete Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Altersrente aufzuheben. Das Insolvenzgericht setzte die Vollziehung des PfÜB bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus, ohne die Pfändung aufzuheben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der D. ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die befristete Wirksamkeit von PfÜB für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gemäß § 114 Abs. 3 S. 1 InsO führe zu einer nachfolgend endgültigen Unwirksamkeit, wonach die ergangenen Vollstreckungsanordnungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Im Ergebnis zutreffend hat daher das Insolvenzgericht den Vollzug der Rentenpfändung zunächst nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Konnten in dieser Zeit keine Rentenbezüge anfallen, war die Beschränkung gegenstandslos.  

     

    Nach § 832 ZPO erstreckt sich die Pfändung von Gehaltsforderungen oder in ähnlicher Weise fortlaufenden Bezügen auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Folge: In diesem Umfang kann eine Forderung, die in fortlaufenden Bezügen besteht, auch durch eine einmalige Verfügung abgetreten werden. Diese zukünftige Wirkung von rechtsgeschäftlichen oder vollstreckungsmäßigen Verfügungen über fortlaufende Bezüge wird für die Zwecke und Dauer des Insolvenzverfahrens vom gesetzlichen Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO durchbrochen, weil der Rechtsübergang oder die Begründung des Pfändungspfandrechts das Entstehen der Forderung auf den Einzelbezug voraussetzt. Diese sonst nach § 91 Abs. 1 InsO eintretende Durchbrechung der Verfügungswirkungen, die laufende Bezüge aus Dienstverhältnissen betreffen, ändert § 114 InsO in bestimmter Hinsicht ab.