01.06.2007 | Insolvenz
Entbehrlichkeit wiederholter Titelumschreibung und Zustellung nach Freigabe des Grundstücks
In der Insolvenzpraxis stellt sich oft das Problem, wie zu verfahren ist, wenn ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück durch den Insolvenzverwalter freigegeben wird. Ist nun der zuvor auf den Verwalter umgeschriebene Titel wiederum gegen den Schuldner umzuschreiben und eine erneute Zustellung zu veranlassen?
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Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 24.12.05 (V ZB 84/05, Abruf-Nr. 071784) Folgendes entschieden: Wurde nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Versteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks angeordnet und ist der Titel gegen den Insolvenzverwalter bereits umgeschrieben und diesem zugestellt worden, ist eine erneute Umschreibung auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn nicht mehr erforderlich, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück aus der Masse freigibt.
Der Fall des BGH 24.12.05, V ZB 84/05 |
Die Gläubigerin G. betrieb die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des sich im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldners S. wegen einer eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM nebst Zinsen. Zuvor hatte G. den zugrunde liegenden Titel (hier: Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel) gegen Insolvenzverwalter X. umschreiben und diesem zustellen lassen. In der Folgezeit gab X. das von der Zwangsversteigerung betroffene Grundstück aus der Insolvenzmasse frei. Daraufhin wandte S. ein, dass eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen ihn nicht zulässig sei, da der Titel gegen X. gerichtet sei. Das AG als Vollstreckungsgericht hat die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Die Erinnerung des S. ist ebenso zurückgewiesen worden wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der S. weiterhin die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise dessen Einstellung. Der BGH erteilte dem S. hierauf hin eine Absage. |
Vollstreckung nach Eröffnung des Verfahrens richtet sich gegen Verwalter
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverfahren gegen den Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, zu richten ist. Auf ihn ist daher der Titel umzuschreiben und nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellen (OLG Hamm OLGZ 85, 218; LG Cottbus Rechtspfleger 00, 465; Stöber, NZI 98, 105; ders., ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 23.9). Im vorliegenden Fall ist daher die Grundstücks-Beschlagnahme frei von Vollstreckungsmängeln (§ 28 Abs. 2 ZVG) wirksam geworden, da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen haben.
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