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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Notarielle Vollstreckungsklausel infolge Nachweisverzicht bei Grundschuldbestellung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Gläubiger G. begehrte die Zwangsversteigerung aus einer notariellen Urkunde. Darin bestellte Schuldner S. dem G. eine Sicherungsgrundschuld und erklärte, dass G. ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann. Der Notar erteilte daraufhin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. G. beantragte die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundbesitzes. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, dass eine Geltendmachung der Grundschuld erst sechs Monate nach deren Kündigung zulässig sei (§ 1193 BGB), was nach § 751 Abs. 1 ZPO vom Vollstreckungsgericht zu beachten sei. Zu Recht? |

     

    Relevanz für die Praxis

    Nein. Das LG Bonn hat durch Beschluss vom 13.5.24 (6 T 56/24, Abruf-Nr. 242579) die Sache an das AG zurückgewiesen und angeordnet, dass eine Zurückweisung mit einer solchen Begründung nicht erfolgen darf.

     

    Die Entscheidung ist richtig. Denn das Vollstreckungsgericht hat § 751 Abs. 1 ZPO nicht erkannt.