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  • 02.03.2011 | Insolvenz

    Gläubiger können vom Schuldner gezahlte Geldstrafen zurückverlangen

    Zahlt der Schuldner eine Geldstrafe, kann dies vom Gläubiger angefochten werden. Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenz-anfechtung (BGH 14.10.10, IX ZR 16/10, Abruf-Nr. 103938).

     

    Sachverhalt

    Am 27.8.08 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Das Insolvenzgericht bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen nur mit seiner Zustimmung wirksam sind. Der Schuldner (Beklagter) informierte die Staatsanwaltschaft über das Insolvenzeröffnungsverfahren. Mit Schreiben vom 8.8.08 wurde der Schuldner aufgefordert, eine gegen ihn rechtskräftig verhängte Geldstrafe einschließlich Verfahrenskosten in Höhe von 963,50 EUR zu überweisen. Für den Fall der Nichtzahlung wurden ihm Zwangsmaßnahmen angedroht. Am 21.8.08 veranlasste der Schuldner die geforderte Zahlung, wobei er den Betrag einer dritten Person übergab, die diesen wiederum an die Staatsanwaltschaft weiterleitete. Mit Schreiben vom 26.11.08 erklärte der Kläger die Anfechtung der Zahlung und forderte die Staatsanwaltschaft zur Rückzahlung auf. Das AG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Geldes nebst Zinsen. Seine Berufung blieb ohne Erfolg. Seine hiergegen gerichtete Revision blieb ebenfalls erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zahlung der Geldstrafe ist eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. §§ 130,131 InsO. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind Geldstrafen als nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen anzusehen.  

     

    Während die Konkursordnung (KO) derartige Geldstrafen noch vom Konkursverfahren ausgeschlossen hatte, verfolgt die InsO das Ziel, dass die Sanktionen, die dem Schuldner aufgrund seiner Straftat auferlegt werden, nur diesen persönlich treffen sollen, nicht jedoch die übrigen Insolvenzgläubiger (BGH NJW 08, 2506). Da es sich um nachrangige Forderungen handelt, müssen Geldstrafen im Insolvenzverfahren gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 InsO nicht angemeldet werden. Sie werden nur bedient, wenn alle vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt sind. Um eine Flucht des Schuldners in das Insolvenzverfahren zu verhindern und die Geldstrafe auch nicht zur Disposition der Gläubiger zu stellen, kann die Haftung des Schuldners weder in einem Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt (§§ 225 Abs. 3, 302 Nr. 2 InsO).