31.03.2011 | Insolvenz
Inkassomandate: Das ist bei einer Insolvenz des Gläubigers zu beachten
Was zu tun ist, wenn der Schuldner in Insolvenz gerät, gehört zum Standartrepertoire von Inkassounternehmen. Im Fall eines Lesers war es jedoch anders: Hier geriet während der Zwangsvollstreckung („einfaches Inkassomandat“) gegen den Schuldner der eigene Gläubiger-Mandant in die Insolvenz. Lesen Sie im Folgenden, wie sich die Insolvenz des Mandanten auf das Auftragsverhältnis zum Inkassounternehmen auswirkt.
Das „einfache“ Inkassomandat
Bei dem üblichen „einfachen“ Inkassovertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§ 675 BGB). Für diesen Vertragstyp regeln §§ 115 ff. InsO abweichend von §§ 103 ff. InsO besondere Rechtsfolgen im Fall einer Insolvenz.
Grundsatz: Inkassomandate erlöschen mit Verfahrenseröffnung
Nach §§ 116, 115 InsO erlöschen Inkassomandate mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Insolvenz-Mandanten. Ein Inkassounternehmen ist daher nicht mehr berechtigt, eine Forderung im Namen des insolventen Mandanten geltend zu machen. Das Inkassomandat beinhaltet regelmäßig auch die Vollmacht, Gelder entgegenzunehmen. Diese Vollmacht ist somit erloschen, wenn sie bereits im Geschäftsbesorgungsvertrag mit erteilt wurde; wurde sie gesondert erteilt, erlischt sie nach § 117 Abs. 1 InsO. Diese Rechtsfolgen können auch nicht durch AGB abbedungen werden (§ 119 InsO).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig