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  • 31.03.2011 | Insolvenz

    Inkassomandate: Das ist bei einer Insolvenz des Gläubigers zu beachten

    Was zu tun ist, wenn der Schuldner in Insolvenz gerät, gehört zum Standartrepertoire von Inkassounternehmen. Im Fall eines Lesers war es jedoch anders: Hier geriet während der Zwangsvollstreckung („einfaches Inkassomandat“) gegen den Schuldner der eigene Gläubiger-Mandant in die Insolvenz. Lesen Sie im Folgenden, wie sich die Insolvenz des Mandanten auf das Auftragsverhältnis zum Inkassounternehmen auswirkt.  

     

    Das „einfache“ Inkassomandat

    Bei dem üblichen „einfachen“ Inkassovertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§ 675 BGB). Für diesen Vertragstyp regeln §§ 115 ff. InsO abweichend von §§ 103 ff. InsO besondere Rechtsfolgen im Fall einer Insolvenz.  

     

    Grundsatz: Inkassomandate erlöschen mit Verfahrenseröffnung

    Nach §§ 116, 115 InsO erlöschen Inkassomandate mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Insolvenz-Mandanten. Ein Inkassounternehmen ist daher nicht mehr berechtigt, eine Forderung im Namen des insolventen Mandanten geltend zu machen. Das Inkassomandat beinhaltet regelmäßig auch die Vollmacht, Gelder entgegenzunehmen. Diese Vollmacht ist somit erloschen, wenn sie bereits im Geschäftsbesorgungsvertrag mit erteilt wurde; wurde sie gesondert erteilt, erlischt sie nach § 117 Abs. 1 InsO. Diese Rechtsfolgen können auch nicht durch AGB abbedungen werden (§ 119 InsO).